Kinder müssen für die Eltern-Pflege zahlen, so urteilte der Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung der Kinder gestärkt, bedürftige Eltern finanziell zu unterstützen. Weder eine zerrüttetes Verhältnis noch eine vermeintliche Vernachlässigung entbinden die Kinder dem BGH-Urteil zufolge von dieser Verpflichtung. Das Gesetz fordere "familiäre Solidarität".
Psychische Erkrankung der Mutter
Die Mutter des Klägers war bereits während seiner Kinderzeit psychisch erkrankt und konnte sich daher nicht wirklich um ihn kümmern. Seit 1977 bestand kaum Kontakt zwischen Mutter und Sohn und so verweigerte er seit 2005 die Übernahme der Pflegekosten, die vom Sozialamt vorübergehend übernommen wurden. Das Amt forderte nun das Geld vom Sohn zurück.
Das Gericht argumentierte mit der schicksalsbedingten Krankheit, deren Auswirkungen es nicht rechtfertigten, daß der Sohn die Unterhaltslast dem Staat aufbürden könne. Die große Ausnahme hierbei sei der "Kriegsheimkehrer-Fall". Das Urteil aus dem Jahr 2004 legte dar, daß in diesem Ausnahmefall der psychisch kranke Vater für den Staat seine Gesundheit geopfert habe. (Aktenzeichen: XII ZR 148/09).
Nach der Rechtssprechung des BGH müssen Kinder auch nicht für den Unterhalt aufkommen, wenn dies mit erheblichen Einschnitten in den Lebensstandard oder die Altersvorsorge verbunden sei. (Az: XII ZR 98/04)


Sozialamt darf Senioren nicht ohne weiteres zum Umzug zwingen

Das Bundessozialgericht entschied zugunsten einer 82-Jährigen aus Bayern


Betagte Sozialhilfeempfänger dürfen nicht ohne weiteres zum Umzug in billigere Wohnungen gezwungen werden. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erklärte es am Dienstag in einem konkreten Fall für unzumutbar, dass eine heute 82-jährige Frau aus ihrer Wohnung im Haus der Tochter ausziehen sollte, obwohl sie dort ein lebenslanges Wohnrecht hatte.
«Hier werden alte Menschen aus ihrem Umfeld herausgerissen», rügte der Senatsvorsitzende Wolfgang Eicher und fügte hinzu: «Und das wegen eines kleinen Betrags.»
Nach Ansicht des Sozialamts waren die Mietkosten mit 405 Euro um gerade einmal 60 Euro zu hoch. Deshalb hatte die Behörde die Klägerin, die zusammen mit ihrem Mann bereits seit 1992 eine Drei-Zimmer-Wohnung im Haus ihrer Tochter in Kitzingen bewohnt, zum Umzug aufgefordert. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass das Amt von der Seniorin allenfalls hätte verlangen können, mit ihrer Tochter über einen Mietrabatt zu verhandeln.
Ob älteren Sozialhilfeempfängern ein Umzug zugemutet werden könne, sei immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei müsse neben Alter, Gebrechlichkeit und den konkreten Wohnbedingungen auch berücksichtigt werden, ob die Miete deutlich oder wie im verhandelten Fall nur knapp über dem Angemessenen liege.
Ob die Miete der Klägerin tatsächlich unangemessen hoch ist, blieb offen. Weil der Landkreis Kitzingen die örtlichen Mietobergrenzen nicht nach einem «schlüssigen Konzept» ermittelt hatte, verwies der Senat das Verfahren zurück an das bayrische Landessozialgericht.
(Az.: B 8 SO 24/08 R)





Bundesfinanzgerichtshof urteilt: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastung

 “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien steuerlich geltend gemacht werden können, wenn durch die Behinderung eine Zwangslage entstehe, die die Umbaumaßnahmen unausweichlich machten.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

Sachverhalt:

Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschußten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000,- DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200,- DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800,- DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.

BFH: Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. (Az. VI R 7/09). Dass die Umbauten auch von nicht behinderten Bewohnern genutzt werden können, sei für die Anerkennung der Kosten ohne Bedeutung.”


Steuererklärung ja oder nein? – Kostenfreier Steuercheck hilft Rentnerinnen und Rentnern


Die Finanzverwaltung hat angekündigt, dass sie seit diesem Monat verstärkt auf Rentnerinnen und Rentner zugeht, die bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO) bietet zusammen mit dem Renten Service der Deutschen Post allen interessierten Renterinnen und Rentnern einen kostenlosen Steuer-Check im Internet an, der individuelle Antworten darauf gibt, wer steuerpflichtig ist und wer nicht.
Außerdem erfahren die Nutzer z.B. welche Auswirkungen die Abgeltungssteuer auf die persönlichen Finanzen hat, welche Freibeträge genutzt werden können oder wie sich. gesetzliche Änderungen bei der Besteuerung von Lebensversicherungen auswirken. Für die fachliche Beratung arbeiten BAGSO und Renten Service mit den Steuerexperten von Deutschlands größtem Lohnsteuerhilfeverein, der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V., zusammen.
Durch das Alterseinkünftegesetz sind etwa 3,5 Millionen Rentenempfänger zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Bei vielen Betroffenen herrscht Unklarheit über die Rechtslage und somit auch über die Steuersparmöglichkeiten, die sich ihnen oft bieten. Mit diesem Steuer-Check möchten wir aufklären, wertvolle Informationen geben und Klarheit schaffen“ betont Walter Link, Vorsitzender der BAGSO.
Uwe Ringling, Geschäftsbereichsleiter Renten Service bei der Deutschen Post, erklärt: „Die Kooperation zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen und dem Renten Service der Deutschen Post ist eine gute Grundlage für weitere gemeinsame Projekte in der Zukunft“.
Der Steuer-Check ist auf den Internetseiten der BAGSO unter www.bagso.de/steuern.html
sowie auf den Internetseiten des Renten Service unter www.rentenservice.de/steuern zu erreichen.



Ihre Rechte als Fluggast

Flugreisen kosten auch in Zeiten von Billigairlines noch gutes Geld. Umso ärgerlicher, wenn es dann Probleme mit dem gebuchten Flug oder der Fluggesellschaft gibt. So kommen Sie zu Ihrem Recht.

Verspätungen, Flugausfälle, verlorengegangenes oder beschädigtes Gepäck – die Liste der Misslichkeiten ist lang und mehr als geeignet, einem die Reise zu verderben. Noch ärgerlicher, wenn Sie in diesen Fällen nicht angemessen entschädigt werden. Welche Rechte Sie im Einzelnen haben und wie Sie sich im Streitfall wehren können, darüber informiert die 24-seitige Broschüre „Fluggastrechte: Clever Reisen“ des Europäischen Verbraucherzentrums. Außerdem enthalten: Tipps zur Buchung, Wissenswertes zu Pauschalreisen und ein Adressteil, der Ansprechpartner für den „Notfall“ nennt.
Im Kapitel „Eingeschränkte Mobilität“ wird darüber hinaus auf die besonderen Rechte behinderter und älterer Menschen eingegangen. Zu den Hilfeleistungen, die von EU-Flughäfen angeboten werden müssen, gehören u.a. die Begleitung und Unterstützung beim Check-In und den verschiedenen Kontrollen oder auch der kostenlose Transport von Rollstühlen und Blindenhunden. Flugreisende, die den Betreuungsservice in Anspruch nehmen möchten, müssen das gemäß EU-Verordnung allerdings mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter anmelden.
Die Broschüre gibt es kostenlos im Internet unter: www.eu-verbraucher.de

 


Kreditkartenabrechnung

Banken müssen Fehlbeträge ersetzen

Wenn Fremde mit der eigenen Kreditkarte shoppen, fehlen auf dem Konto schnell ein paar Tausend Euro. Selbst wenn sich der Missbrauch wiederholt, dürfen Banken sich nicht aus der Verantwortung stehlen.

Das Amtsgericht München hat die Rechte von Verbrauchern gegenüber ihren Banken gestärkt, wenn es Schwierigkeiten bei der Kreditkartenabrechnung gibt. Die Bank muß im Zweifelsfall nachweisen, dass der Kunde die ihm zugeordneten Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, muss die Bank den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 242 C 28708/08).


Die Senioren-WG wird beliebte Wohnform im Alter - Bei der Gründung lauern aber rechtliche Fallen

Berlin. Immer mehr Menschen können sich vorstellen, im Alter in einer Senioren-WG zu leben statt allein oder im Heim. Nicht nur, weil das Zusammenleben mit Gleichaltrigen angenehmer und abwechslungsreicher
ist.

Die Gründung einer Senioren-WG will jedoch gründlich vorbereitet sein. Es genügt nicht, einfach eine große Wohnung zu suchen und mit guten Freunden einzuziehen. Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten sich alle Beteiligten über die rechtlichen Konsequenzen informieren, bevor ein WG-Projekt in Angriff genommen wird, rät der Deutsche Mieterbund (DMB).

(dmb) Vor Gründung einer Wohngemeinschaft bzw. vor Abschluss eines Mietvertrages sollten sich die künftigen WG-Mitglieder über die rechtlichen Konsequenzen und über ihre künftigen Rechte und Pflichten informieren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gibt es immer wieder teure Fehler, die beim Abschluss von Mietverträgen durch Wohngemeinschaften gemacht werden:
  • Unterschreibt nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag, ist nur dieses Mitglied für die Mietzahlung verantwortlich. Unterschreiben alle Mitglieder den Vertrag, sind alle gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Wie die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Wohngemeinschaft geregelt werden, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.

  • Wer den Mietvertrag unterschreibt, ist Mieter. Die anderen WG-Mitglieder sind im Zweifel Untermieter. Der alleinige Mieter ist Ansprechpartner des Vermieters, er kann Vereinbarungen treffen und ggf. das Mietverhältnis auch kündigen.

  • Sind alle WG-Mitglieder Mieter, können sie auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen.

  • Ein problemloser Austausch von WG-Mitgliedern ist – so der Deutsche Mieterbund – möglich, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte dabei aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.


Weitere komplizierte Fragen können sich hinsichtlich der Mietkaution, der Betriebskostenabrechung und der Schönheitsreparaturen ergeben. Sinnvoll ist es deshalb auf jeden Fall, vor Abschluss eines Mietvertrages sich beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen.

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.

 


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