Kinder müssen für die Eltern-Pflege zahlen, so urteilte der Bundesgerichtshof
Sozialamt darf Senioren nicht ohne weiteres zum Umzug zwingen

Betagte Sozialhilfeempfänger dürfen nicht ohne weiteres zum Umzug in billigere Wohnungen gezwungen werden. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erklärte es am Dienstag in einem konkreten Fall für unzumutbar, dass eine heute 82-jährige Frau aus ihrer Wohnung im Haus der Tochter ausziehen sollte, obwohl sie dort ein lebenslanges Wohnrecht hatte.
Bundesfinanzgerichtshof urteilt: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastung
Sachverhalt:
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschußten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000,- DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200,- DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800,- DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.
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Ihre Rechte als Fluggast
Flugreisen kosten auch in Zeiten von Billigairlines noch gutes Geld. Umso ärgerlicher, wenn es dann Probleme mit dem gebuchten Flug oder der Fluggesellschaft gibt. So kommen Sie zu Ihrem Recht.
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Verspätungen, Flugausfälle, verlorengegangenes oder beschädigtes Gepäck – die Liste der Misslichkeiten ist lang und mehr als geeignet, einem die Reise zu verderben. Noch ärgerlicher, wenn Sie in diesen Fällen nicht angemessen entschädigt werden. Welche Rechte Sie im Einzelnen haben und wie Sie sich im Streitfall wehren können, darüber informiert die 24-seitige Broschüre „Fluggastrechte: Clever Reisen“ des Europäischen Verbraucherzentrums. Außerdem enthalten: Tipps zur Buchung, Wissenswertes zu Pauschalreisen und ein Adressteil, der Ansprechpartner für den „Notfall“ nennt.
Im Kapitel „Eingeschränkte Mobilität“ wird darüber hinaus auf die besonderen Rechte behinderter und älterer Menschen eingegangen. Zu den Hilfeleistungen, die von EU-Flughäfen angeboten werden müssen, gehören u.a. die Begleitung und Unterstützung beim Check-In und den verschiedenen Kontrollen oder auch der kostenlose Transport von Rollstühlen und Blindenhunden. Flugreisende, die den Betreuungsservice in Anspruch nehmen möchten, müssen das gemäß EU-Verordnung allerdings mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter anmelden.
Die Broschüre gibt es kostenlos im Internet unter: www.eu-verbraucher.de
Banken müssen Fehlbeträge ersetzen
Wenn Fremde mit der eigenen Kreditkarte shoppen, fehlen auf dem Konto schnell ein paar Tausend Euro. Selbst wenn sich der Missbrauch wiederholt, dürfen Banken sich nicht aus der Verantwortung stehlen.
Das Amtsgericht München hat die Rechte von Verbrauchern gegenüber ihren Banken gestärkt, wenn es Schwierigkeiten bei der Kreditkartenabrechnung gibt. Die Bank muß im Zweifelsfall nachweisen, dass der Kunde die ihm zugeordneten Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, muss die Bank den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 242 C 28708/08).
Die Senioren-WG wird beliebte Wohnform im Alter - Bei der Gründung lauern aber rechtliche Fallen
Berlin. Immer mehr Menschen können sich vorstellen, im Alter in einer Senioren-WG zu leben statt allein oder im Heim. Nicht nur, weil das Zusammenleben mit Gleichaltrigen angenehmer und abwechslungsreicherist.
Die Gründung einer Senioren-WG will jedoch gründlich vorbereitet sein. Es genügt nicht, einfach eine große Wohnung zu suchen und mit guten Freunden einzuziehen. Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten sich alle Beteiligten über die rechtlichen Konsequenzen informieren, bevor ein WG-Projekt in Angriff genommen wird, rät der Deutsche Mieterbund (DMB).
(dmb) Vor Gründung einer Wohngemeinschaft bzw. vor Abschluss eines Mietvertrages sollten sich die künftigen WG-Mitglieder über die rechtlichen Konsequenzen und über ihre künftigen Rechte und Pflichten informieren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gibt es immer wieder teure Fehler, die beim Abschluss von Mietverträgen durch Wohngemeinschaften gemacht werden:-
Unterschreibt nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag, ist nur dieses Mitglied für die Mietzahlung verantwortlich. Unterschreiben alle Mitglieder den Vertrag, sind alle gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Wie die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Wohngemeinschaft geregelt werden, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
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Wer den Mietvertrag unterschreibt, ist Mieter. Die anderen WG-Mitglieder sind im Zweifel Untermieter. Der alleinige Mieter ist Ansprechpartner des Vermieters, er kann Vereinbarungen treffen und ggf. das Mietverhältnis auch kündigen.
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Sind alle WG-Mitglieder Mieter, können sie auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen.
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Ein problemloser Austausch von WG-Mitgliedern ist – so der Deutsche Mieterbund – möglich, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte dabei aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.
Weitere komplizierte Fragen können sich hinsichtlich der Mietkaution, der Betriebskostenabrechung und der Schönheitsreparaturen ergeben. Sinnvoll ist es deshalb auf jeden Fall, vor Abschluss eines Mietvertrages sich beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen.
Prüfberichte Altenheime in Nürnberg
vom Fachbereich Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Gesundheitsamtes
Webtipp: Ilses weite Welt



