Geht es bei Wahlen immer mit rechten Dingen zu?
Über Manipulationsmöglichkeiten bei Wahlen
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Waren Sie zur Abstimmung für die Bundestagswahl? Wenn ja, was fiel Ihnen auf? Gar nichts. Oder doch?
Nicht nur, daß die Fraktion der Nichtwähler zunimmt, auch im Hinblick auf das Ehrenamt „Wahlhelfer“. Früher war es eine Ehre sich zu beteiligen, heutzutage hat man schon Schwierigkeiten genug Freiwillige zu finden. Aber nicht nur das. Als Wähler bekam man seine Wahlbenachrichtigungskarte und entschied sich dann, für Briefwahl oder den direkten Gang zur Urne.
Im Wahllokal ging man in den Raum des jeweiligen Stimmbezirks und dort mußte man üblicherweise zusätzlich mit der Abgabe der Wahlbenachrichtigungskarte seine Identitätskarte vorzeigen. Der Wahlhelfer prüfte dann, ob man Wahlberechtigt sei und zusätzlich ob auf beidem der gleiche Name war und glich das mit der Liste der Wahlberechtigten ab. Mit dem abhaken war man also als Wähler registriert und bekam als somit seine Wahlunterlagen, die man dann zuletzt in die Urne warf. Damit war die Bürgerpflicht erledigt und wartet nur noch gespannt bis die Stimmauswertung im Fernsehen bekanntgeben wurde. Bisher hatte man auch keine Zweifel am Ergebnis.
In letzter Zeit wird diese Routine des Abgleichs jedoch nicht mehr so genau genommen wie früher. Das heißt, die Identität wird inzwischen überhaupt nicht mehr bei jedem geprüft, sondern nur noch stichprobenartig. Alleine mit der Abgabe der Wahlbenachrichtigungskarte dokumentierte man seine Wahlberechtigung. Auch mir fiel diese Änderung diesmal besonders auf, gerade wegen der Diskussionen um die Sicherheit unserer individuellen Daten. Die Diskrepanz könnte nicht deutlicher sein. Einerseits wird staatlicherseits immer mehr geprüft und hinterfragt und auch mal ohne unser Wissen ein interner Datenabgleich gemacht und hier bei der Wahl, wo es doch angeblich um jede Stimme ging, war der Abgleich nicht relevant.
Natürlich fragt man sich da, woher wissen die, daß ich die Person bin, die auf der Karte steht? Auf dem Dorf ist das ganz einfach, da kennt jeder Jeden. Jedoch in der anonymen Stadt kennt man oft schon seinen Nachbarn nicht mehr. Da ist doch sicher auch ein Mißbrauch möglich… Und genau das haben sich auch andere gefragt. In diversen Diskussionsforen im Internet wurde das auch thematisiert. Einige berichteten hier davon, daß Familienmitglieder die Wahlbenachrich-tigungskarten von Nichtwählern an sich genommen haben sollen und dann in den entsprechenden Stimmlokalen ein zweites oder drittes Mal gewählt haben. Wenn das unterschiedliche Stimmbezirke sind und der Name zum Geschlecht desjenigen zuordenbar ist, dann wird er auch die Wahlunterlagen erhalten, sofern der Wahlhelfer die Identität nicht prüft.
Wurde schon vor der Bundestagswahl über Manipulationsmöglichkeiten via Nachrichtendienst Twitter spekuliert, weil angeblich zur Landtagswahl die Wahlprognosen schon vor der Schließung der Wahllokale gemeldet worden sein sollten, so berichtet auch die Presse über das Wahlverhalten von Demenzkranken. Der Bundesverband der Berufsbetreuer hatte die Debatte angefacht. Denn aufgrund einer Million Demenzkranker Wähler bekommt die Manipulationsmöglichkeit schon andere Dimensionen. In Fachkreisen ist das Thema nicht neu. “Wer will kontrollieren, was mit den Wahlunterlagen passiert”, fragt Bundesverband-Geschäftsführerin Anette Reinders. “Vor allem in Familien mit Demenzkranken kann es passieren, dass einfach die Angehörigen das Kreuz machen.” Solange der Demente seine Bürgerrechte hat, bekommt er auch die Wahlunterlagen. Rund 15 Prozent der Bewohner in Heimen seien nicht mehr in der Lage, ihr Kreuzchen zu machen. “Sie verstehen nicht mehr, was auf dem Wahlzettel steht.”In den Heimen wird ein Raum zum Wahllokal umfunktioniert. Die Helfer begleiten die Demenzkranken zur Urne oder lesen ihnen die Wahlzettel vor”, sagt Pflegedienstleiter Heiko Höflich. Bei anderen helfen die Angehörigen. Inwiefern sie die Wahl beeinflussen, kann er aber nicht sagen. “Wer weiß schon, was in der Wahlkabine passiert.
Das Diskutieren mit Dementen ist nicht immer ganz einfach“, räumt Seliger mit einem Schmunzeln ein. Bei 27 Parteien, die um Wählerstimmen buhlen, könne jeder schon mal die Orientierung verlieren und erst recht bei der Frage, wozu Erst- und Zweitstimme nötig sind. “Da kommt schon mal der Hinweis: Ich mach wie immer mein Kreuz beim alten Adenauer aus der Runde.“ Nur wenige Fälle von Manipulation sind bisher aktenkundig, ein Beispiel aus früherer Zeit: Im Juli 1994 gestand der Betreiber eines privaten Pflegeheims in Selters (Hessen), die Stimmzettel von elf Heimbewohnern für die Gemeinde- und Verbandsgemeinderatswahlen wenige Tage zuvor ausgefüllt zu haben. Er hatte die Kreuzchen eigenhändig gemacht und dann die “Versicherungen an Eides statt” mit der Unterschrift der jeweiligen wahlberechtigten Heimbewohner versehen.
Angehörige und Pflegekräfte sollten das Kreuz für die alten Leute besser nicht machen. Denn damit machen sie sich eindeutig strafbar.
Jeder Wahlberechtigte kann gemäß § 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetz sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch, wenn er irrtümlich in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen ist und infolgedessen mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten hat.
§ 107a StGB Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Dazu zählt auch die sogenannte Stellvertreterwahl. Das bedeutet, der Wahlberechtigte muß sein „Kreuzchen“ selbständig machen.
Ein Auskunftsersuchen von mir im Hinblick auf die Identitätsprüfung ergab folgende Auskunft des Bundeswahlleiters:
Der Gesetzgeber verlangt aber keineswegs grundsätzlich, dass die Wählerin/der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. § 56 Abs. 3 der Bundeswahlordnung (BWO) lässt vielmehr im Regelfall die Vorlage der Wahlbenachrichtigung genügen. Gemäß § 56 Abs. 3 BWO hat der Wähler auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
Und konstatiert zum Schluß:
Bereits dadurch ist eine gewisse Sicherheit für den Wahlvorstand gegeben. Es erscheint somit vertretbar, dass der Wahlvorstand nur dann gehalten ist, eine eigene Prüfung der Identität der Wählerin/des Wählers vorzunehmen, wenn aus berechtigtem Anlass Zweifel daran bestehen. Im Übrigen obliegt es der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts, die Gültigkeit von Wahlrechtsvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen.
Diese Strafandrohung wird also vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.
Na, da sind wir ja wirklich beruhigt.
Ruth Knittel
Quellen: dpa, Ärztezeitung und eigene Recherchen
Infos auch unter: http://www.bundeswahlleiter.de/

