Erben und Vererben

Der Staat besteuert Erbschaften. Damit soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Güter erreicht und auf diese Art und Weise das innergesellschaftliche Wohlstandsgefälle möglichst flach gehalten werden. Die Freibeträge haben sich seit Änderung des Erbschaftsrechts zu Jahresbeginn teils drastisch erhöht. Zudem ist die geschickte Ausnutzung von Freibeträgen bei Schenkungen kombiniert mit einer Vererbung eine Möglichkeit, auch relativ große Vermögen ohne Steuerzahlungen an die Begünstigten zu übertragen. Das ist die gesellschaftliche Perspektive.

Die menschliche Perspektive stellt sich wieder anders dar. Für den Erblasser

heißt dies: Loslassen können, den Gedanken der eigenen Endlichkeit zulassen. Niemand empfindet das als angenehm, die meisten verdrängen daher die Beschäftigung mit diesem Thema. Die Folgen sind allerdings ungeordnete Verhältnisse nach dem Tod und womöglich Streitereien unter den Hinterbliebenen. In einem Viertel aller Erbschaftsfälle treten harte Konflikte auf. Dabei geht es meist in Wahrheit gar nicht um die materielle Aufteilung. Wenn mit den Angehörigen nicht rechtzeitig gesprochen wird, fühlen sie sich in diesem Prozess ausgeschlossen, sind Kränkungen, verletzte Gefühle und Missverständnisse programmiert. Hier rechtzeitig das Gespräch zu suchen, ist für eine gute Entwicklung wichtig. Der Erblasser sollte seine Wünsche deutlich machen und klarstellen, welche eigenen Entscheidungen nach seinem Tod umgesetzt werden sollen.

Erbberechtigte

Wer kann erben? Alle, die zum Zeitpunkt des Todes leben oder bereits gezeugt sind. Bei gemeinsamen Unfällen mit tödlichem Ausgang entscheiden unter Umständen Sekunden über die Erbfolge. Denn lebt ein Erbe noch Sekunden länger als der Erblasser, ist er dann sofort der Erblasser nach seinem eigenen Tod, was die Erbfolge oft erheblich verändern kann. Ebenso können „juristische Personen“, beispielsweise gemeinnützige Vereine erben. Nicht erbberechtigt, weil sie vor dem Gesetz als Sache gelten, sind zum Beispiel Tiere. Hier kann allenfalls ein Erbe verpflichtet werden, sich beispielsweise um den Hund zu kümmern. Gibt es keine Erben in der gesetzlichen Erbfolge oder wird das Erbe von allen Erbberechtigten ausgeschlagen, tritt der Staat als Erbe ein. Oft genug ist dies der Fall, wenn lediglich Verbindlichkeiten vererbt werden. Hier tritt der Staat dann eben auch als Ansprechpartner für die Gläubiger des Verstorbenen ein, denn er kann das Erbe nicht ausschlagen.

Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge geht in der Regel vom Verwandtschaftsgrad der Blutsverwandten

aus: Die näheren Verwandten des Erblassers kommen zuerst, wenn es die nicht mehr gibt, wird weiter gegangen in der Erbfolge.

  1. Erben erster Ordnung sind die direkten Nachfahren des Erblassers. Das sind zunächst die eigenen Kinder, ersatzweise die Enkelkinder, danach die Urenkel und so weiter. Nicht entscheidend ist es, ob die Abkömmlinge aus derselben Ehe oder aus verschiedenen Ehen stammen. Adoptivkinder nehmen den Status von eigenen Kindern ein.

  2. 2.Erben zweiter Ordnung treten ein, wenn es Erben erster Ordnung nicht gibt. Das sind die Eltern des Erblassers und dann deren Nachkommen. Dazu gehören die Geschwister und deren Kinder, also auch die Neffen und Nichten des Erblassers.

  3. Erben dritter Ordnung treten ein, wenn es Erben erster und zweiter Ordnung nicht gibt. Das sind dann die Großeltern des Erblassers und dann deren Abkömmlinge wie Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Erblassers.

  4. vierter Ordnung, die dann als nächstes eintreten, sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie etwa Großonkel, Großtanten und wiederum deren Abkömmlinge.

  5. Die Erben fünfter Ordnung sind die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge. Dieses Ordnungssystem kann man gedanklich unbegrenzt fortsetzen, obwohl es bald die irdisch möglichen Lebenslängen überschreitet.

Das alles folgt dem Grundprinzip, dass die Verwandten einer näheren Ordnung die Verwandten einer entfernteren Ordnung von der Erbschaft ausschließen. Die hier dargestellte gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keinen letzten Willen schriftlich formuliert hat. Existiert ein Testament, gilt stets dieses. Trotzdem ist es normalerweise nicht möglich die gesetzliche – manchmal auch genannt „natürliche“ – Erbfolge vollends zu verlassen, da es Pflichtteile zu verteilen gilt, die von den Ausgeschlossenen eines Testaments durchgesetzt werden können. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur in besonderen Fällen (etwa Tötungsabsicht) entzogen werden.

Wenn Sie etwas für Ihren Nachlass verfügen möchten, gehen Sie immer sicher und lassen sich durch einen Fachmann über Form und Ausgestaltung beraten damit es nach Ihrem Ableben keine Missverständnisse oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen gibt. Als Leitfaden und zu Ihrer Information haben wir einige Musterdokumente vom Bundesministerium für Justiz eingestellt. Sie finden Sie im Bereich Themen -> Alles was Recht ist.

Bei der Gelegenheit möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass es sehr sinnvoll ist sich auch über eine Patientenverfügung Gedanken zu machen. Hier verfügen Sie wie im Falle, dass Sie selbst – auch vorrübergehend – nicht im Stande sind zu artikulieren, wie Ärzte in Ihrem Sinne handeln sollen und geben auch Ihren Angehörigen die notwendige Sicherheit der richtigen Entscheidung. Die Bundesregierung plant derzeit eine neu Regelung für Patientenverfügungen umzusetzen, die Patientenwünschen sowie Ärzten noch besser gerecht werden soll. Wir werden Sie informiert halten über den Stand der Dinge.

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