Geschenke einer Heimbewohnerin

Nürnberg (D-AH) - Auch eine pflegebedürftige Heimbewohnerin darf ihre Besucher nach eigenem Gutdünken beschenken, wenn sie es denn mit Sinn und Verstand tut. Sie behördlicherseits zwingen zu wollen, ein wertvolles Geschenk später wieder zurückzuverlangen, wenn sie nunmehr auf Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln angewiesen ist, verstößt gegen die Menschenwürde und geltendes Recht. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen betont (Az. 16 A 1409/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wohnt eine 90-jährige Frau seit langem in einem Pflegeheim und wird dort liebevoll von ihrer Tochter betreut. Der hatte die Mutter schon viele Jahre vor dem Einzug ins Heim das eigene Grundstück vermacht - in so genannter vorweg genommener Erbfolge, die ihr ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus zusicherte. Als nun feststand, dass die kranke Frau das Heim nicht mehr verlassen würde, schenkte sie der Tochter auch das für sie nutzlos gewordene Wohnrecht. Woraufhin diese, mit Zustimmung der Mutter, Grundstück und Haus verkaufte. Zum späteren Ärgernis für den zuständigen Kreis Borken. Als die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim nämlich so angestiegen waren, dass die Heimbewohnerin sie nicht mehr vollständig begleichen konnte, weigerte sich die Behörde, der Frau das ihr zustehende Pflegewohngeld zu zahlen. Sie solle zunächst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 Euro verklagen. So viel sei nämlich das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten der Beschenkten verzichtet habe. Eine unzumutbare Härte, urteilten in aller Schärfe die Münsteraner Richter. Die Beschenkte stände der Heimbewohnerin besonders nahe. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat aber in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhalte er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden, die immer wieder mal auch - mitunter sehr teuer - beschenkt werden. “Müsste er diese verklagen, um ihnen gemachte Geschenke zurückzuerhalten, bestünde die ernsthafte Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Unter der Vereinsamung hätte dann vor allem der Pflegebedürftige zu leiden - was das Landespflegegesetz aber gerade verhindern will.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

Eine Reaktion zu “Geschenke einer Heimbewohnerin”

  1. Eugen Wandethig

    Sehr cool! Endlich mal jemand, der es versteht dieses Thema so zu sehen!

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